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Finanzschutzschirm für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen zur Stützung des Mittelstands beschlossen. Im Webinar werden wir schwerpunktmäßig die neu angepassten KfW-Pakete für den Mittelstand erklären (siehe auch www.kfw.de). Diese Maßnahmen sind, wie üblich, über die Hausbanken des Mittelstands zu beantragen.

Mit dem seit über 25 Jahren in dem Bereich tätigen Berater Dipl.-Sparkassenbetriebswirt Willi Plum (Partner der ServiCon) werden wir außerdem erläutern, wie die konkrete Vorgehensweise ist. Er bringt das Know-how aus seiner Tätigkeit als Vorstand einer Genossenschaftsbank bzw. in der Sparkassenorganisation mit. Wir werden insbesondere praktische Tipps für die Beantragung dieser besonderen Hilfskredite vermitteln. 

Der Schutzschirm enthält neben diesen angepassten KfW Maßnahmen ebenfalls Komponenten der SteuererleichterungenMöglichkeiten der Steuerstundungen und   des Aussetzens von Steuervollstreckungen, die wir ebenfalls thematisieren werden.

Ansprechpartner

Jörg Glaser DER MITTELSTANDSVERBUND
Jörg Glaser DER MITTELSTANDSVERBUND Jörg Glaser Geschäftsführer DER MITTELSTANDSVERBUND E-Mail schreiben
Andreas Miernik
Andreas Miernik Andreas Miernik Geschäftsleiter Generalagentur E-Mail schreiben

FRAGEN & ANTWORTEN aus dem Webinar

Kann man auch im 3. Jahr des Bestehens gefördert werden?

Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist, können Sie derlei Förderhilfen mit „Rettungsschirm / Haftungsfreistellung“ beantragen. Hierbei gilt: Als Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wird im Folgenden einheitlich das Datum der ersten Umsatzerzielung verstanden (unabhängig davon, ob als Haupt- oder Nebenerwerb). Sofern die Umsätze nicht direkt bar vereinnahmt werden, ist in der Regel das Datum der Rechnungstellung maßgeblich.

Gibt es Informationen, ob sich die Inanspruchnahme von Fördermitteln gegenseitig ausschließen? Z. B. wenn ich einen KfW-Kredit in Anspruch nehme, dass die Soforthilfen nicht mehr abgerufen werden können?

Die neuerliche Aufnahme eines Förderdarlehens (Corona-Hilfen) sollte generell auch dann möglich sein, wenn Sie bereits andere / frühere Förderdarlehen erhalten haben und diese bis dato ordnungsgemäß bedienen.

Mit welcher Verzinsung ist bei den KfW-Krediten zu rechnen?

Da publiziert die KfW beim KfW-Unternehmerkredit und 90%iger Risikoabschirmung für KMU Zinssätze zwischen 1 und 1,46 %. Aber hier bitte im Einzelfall bei der Hausbank nachfassen und konkret hinterfragen.

Zu den ausführlichen Infos des KfW Unternehmerkredits

Zu den ausführlichen Infos des ERP-Gründerkredits

Was ist mit Unternehmen, die sich in der aktiven Sanierung befinden?

Hier greift die KFW nicht, nur für Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind.

Welche Lösung gibt es hier?

Wenn und soweit die KfW und/oder die regionalen Förderbanken aufgrund einer bereits laufenden Sanierung nicht greifen, dann sprechen Sie Ihre Hausbank bzw. alternativ die regionale Bürgschaftsbank an, ob diese hier helfend (noch) einspringen kann. Dies wird im Einzelfall jedoch eher schwierig.

Nach welchen Kriterien wird die Einordnung der Unternehmen KMU vorgenommen? Ist die Einordnung der Betriebsgrößenklasse der Finanzämter oder grundsätzlich die Anzahl der Beschäftigten Grundlage?

Kleine und mittlere Unternehmen KMU-Definition der EU: Ihr Unternehmen ist als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß EU-Definition anzusehen, wenn es - unter Berücksichtigung etwaiger verbundener und/oder Partner-Unternehmen - folgende Kriterien erfüllt: Es werden (insgesamt) weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Jahresumsatz beträgt höchstens 50 Mio €  oder  die Bilanzsumme erreicht höchstens 43 Mio €.

Zum ausführlichen Merkblatt der KfW

Wir haben Antrag auf Kurzarbeit bereits am Mittwoch letzter Woche bei der Agentur für Arbeit gestellt, bisher aber keine Gewährung erhalten. Wir müssen zum 25.03.2020 Löhne zahlen. Greift die Regelung für Kurzarbeit auch dann, wenn wir vor dem Erhalt der Genehmigung die Löhne zahlen?

Ja. Das Verfahren zum Kurzarbeitergeld erfordert immer eine Vorauszahlung durch den Arbeitgeber und läuft wie folgt:

  1. Das Unternehmen prüft die Voraussetzungen und meldet Kurzarbeit bei der BA an – spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll.
  2. Das Unternehmen berechnet selbst das Kurzarbeitergeld und zahlt es – neben den ggf. noch zu zahlenden Löhnen – an die Mitarbeiter aus.
  3. Das Unternehmen beantragt bei der BA für jeden Kalendermonat, in dem es Kurzarbeit gab, die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes. Die Frist dafür beträgt drei Monate. Die BA prüft und erstattet.

 

Wir haben Mitarbeiter im Krankenstand, denen wir noch Lohnfortzahlung leisten müssen. Gibt es Ansprüche auf Erstattung für diese Zahlungen, auf Grund der Kurzarbeit im Unternehmen?

Es kommt auf den Zeitpunkt der Krankschreibung an:

  1. Bei Krankschreibung in dem Kalendermonat, in dem Kurzarbeit eingeführt wird, bekommt der Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der Kurzarbeitseinführung Kurzarbeitergeld. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird am 10.3. für den gesamten März krankgeschrieben und am 20.3. beginnt die Kurzarbeit im Betrieb. Hier bekommt der Mitarbeiter vom 1.-19.3. Entgelt bzw. Entgeltsfortzahlung, ab dem 20.3. Kurzarbeitergeld.
  2. Bei Krankschreibung vor dem Kalendermonat, in dem Kurzarbeit eingeführt wird, geht die Entgeltfortzahlung vor. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird am 27.2. bis Ende März krank geschrieben und die Kurzarbeit beginnt am 20.3. – hier bekommt der Mitarbeiter auch im März die Entgeltfortzahlung und kein Kurzarbeitergeld.
  3. Krankengeldbezug in der Kurzarbeit: Wenn Mitarbeiter aus der Entgeltfortzahlung herausfallen und im Krankengeldbezug sind, wenden Sie sich bitte für Abrechnungsfragen an die zuständige Krankenkasse.

 

Wir müssen zum 31.03.2020 vorübergehende betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, da wir als Einzelhandel seit 18.03.2020 keine Einnahmen hieraus mehr erwirtschaften können. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist unseres Wissen nach unberührt von den bisher beschlossenen Maßnahmen. Gibt es hierzu Ausnahmeregelungen?

Nein, hier es gibt keine Änderungen zum Kündigungsschutz. Sie müssen die bekannten Rahmenbedingungen (Kündigungsgründe, Fristen, besonderer Schutz für bestimmte Personengruppen) einhalten. Alternativ können Sie eine schnellere Entlastung über Kurzarbeit erreichen.