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Risiko Weiterbelieferung in der Kundeninsolvenz

Die Unternehmensinsolvenzen – so berichtet die FAZ am 6. November 2024 unter dem Titel „Unternehmen in Not“ haben im Oktober den höchsten Stand seit 20 Jahren erreicht. Neben den wirtschaftlichen Folgen durch Forderungsausfälle ringen Gläubiger in dieser Situation derzeit oft mit der Entscheidung, ob eine Weiterbelieferung ihres im vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen Kunden vertretbar ist. Da der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach § 22 Abs. 1 Nummer 2 InsO gehalten ist, das Unternehmen nach Möglichkeit wenigstens bis zur Eröffnung des Verfahrens fortzuführen, um alle Optionen für eine Sanierung offenzuhalten, steht diese Frage in einer Vielzahl von Fällen im Raum.

Der vorläufige Insolvenzverwalter handelt dabei meist nicht ganz uneigennützig, weil auch er selbst wirtschaftlich davon profitiert, wenn im Rahmen der Fortführung des insolventen Unternehmens die Grundlage dafür geschaffen werden kann, genug Masse für eine Eröffnung des Verfahrens zur Verfügung zu haben.

Leidgeprüfte Gläubiger wissen indessen, wie schmerzlich es sein kann, wenn die beruhigenden Worte eines vorläufigen Verwalters sie zur Weiterbelieferung motiviert haben und eben jener Verwalter dann im eröffneten Verfahren mitteilt, die Liquiditätsplanung habe leider danebengelegen, weshalb die von der Insolvenzschuldnerin im vorläufigen Verfahren mit seiner Zustimmung geleisteten Zahlungen angefochten werden müssten.

In solchen Fällen wird meist der Preis für weit verbreitete Wissenslücken gezahlt, die viel mit der verklausulierten Sprache des Insolvenzrechts zu tun haben. Nur der sogenannte starke vorläufige Verwalter begründet nämlich mit seinen Erklärungen zu weiteren Bestellungen Verbindlichkeiten mit der Qualität von Masseverbindlichkeiten, die im eröffneten Verfahren Vorrang genießen. Aber woran erkenne ich diese Befugnis?

Das Gesetz selbst verwendet die Begrifflichkeit nicht, aber § 55 Abs. 2 InsO liefert einen entscheidenden Hinweis: (Nur) Verbindlichkeiten die von einem vorläufigen Verwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, begründet wurden, heißt es dort, erlangen im eröffneten Verfahren den Charakter von Masseverbindlichkeiten. Ob ein solcher Fall vorliegt, ergibt sich aus der Bestellung des vorläufigen Verwalters.

Ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterbelieferung im vorläufigen Insolvenzverfahren vertretbar ist, hängt also zuvorderst vom genauen Text des Gerichtsbeschlusses über die Bestellung ab.

Detailliertere Information zu diesen Fragen und dazu, welche Alternativen es gibt, um die Weiterbelieferung auf sichere Füße zu stellen, finden Sie im Sonder-Newsletter zum Insolvenzrecht des Servicon- Anwaltsnetzwerk- Partners PASCHEN Rechtsanwälte. Dieser befasst sich auch mit weiteren insolvenzrechtlichen Themen, die aktuell für Gläubiger besonders wichtig sind. Daneben steht das Team von PASCHEN auch gerne als direkter Ansprechpartner für Ihre insolvenzrechtlichen Fragen zu Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

RA Lutz Paschen, PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB, www.paschen.cc

von Unternehmensjuristen im Kanzleimonitor 2024-2025 empfohlene Kanzlei im Insolvenzrecht

RA Kristian Franz
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